Jugendordnung des Olympischen Sportclubs 04 Rheinhausen e.V.
(in der Fassung vom 20.04.1986)
1. Mitgliedschaft
Mitglieder der Vereinsjugend sind alle Mitglieder des OSC 04 Rheinhausen e.V. , die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie alle innerhalb des Jugendbereiches gewählten und berufenen Mitglieder.
2. Aufgaben
Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich selbstständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.
Die Aufgaben erstrecken sich auf:
2.1 Förderung des Sports als Teil der Jugendarbeit
2.2 Zusammenarbeit mit dem Vereinsvorstand und den Leitern der Abteilungen im Seniorenbereich
2.3 Zusammenarbeit mit anderen Jugendgruppen
2.4 Pflege internationaler Begegnungen
3. Organe
Organe der Vereinsjugend sind:
3.1 der Vereinsjugendtag
3.2 der Vereinsjugendausschuss
3.3 der Jugendtag der Fachabteilungen
3.4 der Fachjugendausschuss
4. Vereinsjugendtag
4.1. Der Vereinsjugendtag ist das oberste Organ der Vereinsjugend. Er besteht aus den gewählten Jugendsprecher/innen der Fachabteilungen, allen innerhalb des Jugendbereiches gewählten und berufenen Mitgliedern sowie aus den Vertretern der Fachabteilungen, wobei für jede angefangene 50 Mitglieder ein/e weitere/r Jugendliche/r ab 14 Jahre unter Berücksichtigung der Anteile weiblicher und männlicher Mitglieder der jeweiligen Fachabteilung zu benennen sind. Außerdem können alle Jugendliche über 14 Jahre am vereinsjugendtag teilnehmen; sie sind jedoch nicht stimmberechtigt.
4.2. Aufgaben der Vereinsjugend sind:
4.2.1 Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des Vereinsjugendausschusses
4.2.2 Entgegennahme und Genehmigung der Jahresberichte und des Kassenabschlusses
4.2.3 Entlastung des Jugendausschusses
4.2.4 Wahl des Vereinsjugendausschusses
4.2.5 Verabschiedung des Haushaltsplanes
4.2.6 Wahl der Delegierten zu übergeordneten Jugendtagen
4.3 Der Vereinsjugendtag findet einmal jährlich statt. Er wird mindestens 2 Wochen vorher vom Vereinsjugendleiter/in unter Bekanntgabe der Tagesordnung und der evtl. Anträge durch schriftliche Einladung an die Leiter/innen der Fachabteilungen, durch den Aushang in den Clubhäusern und über die örtliche Presse einberufen. Hierzu ist der Vereinsvorstand einzuladen. Außerordentliche Vereinsjugendtage müssen einberufen werden, wenn 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereinsjugendtages, oder die Hälfte des Jugendausschusses dies beschließen, oder der vereinsvorstand dies beantragen.
5. Vereinsjugendausschuss
5.1 Der Vereinsjugendausschuss besteht aus:
5.1.1 dem Vereinsjugendleiter /Vereinsjugendleiterin
5.1.2 dem Stellvertreter /Stellvertreterin
5.1.3 dem/ der Vereinsjugendkassierer/in
5.1.4 dem / der Jugendgeschäftsführer/in
5.1.5 dem/ der Jugendwerbe- und Pressewart/in
5.1.6 dem Jugendvertreter
5.1.7 der Jugendvertreterin
5.1.8 den Leitern/innen der Jugendfachabteilungen
5.2 Der/die Vereinsjugendleiter/in vertritt die Interessen der Vereinsjugend nach innen und außen. Er/Sie wird durch seine /ihre Wahl MItfglied des Vereinsvorstandes gem. §26 BGB und ist in diesem Sinne vertretungsberechtigt. (siehe Abs. 12.2 der Vereinssatzung)
5.3 Der /die Stellvertreter/in des/der Vereinsjugendleiter/in wird durch seine/ihre Wahl Mitglied des Erweiterten Vorstands.
5.4 Die unter Abs. 5.1.1 bis Abs. 5.1.5. genannten Mitglieder des Vereinsjugendausschusses werden von dem vereinsjugendtag für 2 Jahre gewählt und zwar in den Jahren mit gerader Zahl der/die Vereinsjugendleiter/in, der/die Jugendkassierer/in sowie der/die Vereinsjugendwerbe- und Pressewart/in und in den Jahren mit ungerader Zahl der/die Stellvertreter/in des/der Vereinsjugendleiter/in sowie der/die Vereinsjugendgeschäftsführer. Der Jugendsprecher und die Jugendsprecherin werden für 1 Jahr gewählt und dürfen z. Zt. Der Wahl das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die Leiter der Jugendfachabteilungen werden von den Jugendtagen der Fachabteilung gewählt.
5.5 Der Vereinsjugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinsjugendsatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse des Vereinsjugendtages und ist für seine Beschlüsse dem Vereinsvorstand und dem vereinsjugendtag verantwortlich.
5.6 Die Sitzungen des Vereinsjugendausschusses finden möglichst einmal im Vierteljahr statt.
5.7 Der Vereinsjugendausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten, die die gesamte Vereinsjugend betreffen und verteilt die im Haushaltsplan festgelegten Mittel. Hierfür gilt die in Abs. 15.2. der Vereinssatzung aufgeführten Anweisungen zur Bevollmächtigung der Abteilungsleiter entsprechend.
6. Jugendtag der Fachabteilungen
6.1 Der Jugendtag der Fachabteilungen ist das oberste Organ der Jugend jeder Fachabteilung des Vereins. Er besteht aus den Mitgliedern über 14 Jahre der Fachabteilung und allen innerhalb der Jugendfachabteilung gewählten und berufenen Mitgliedern.
6.2 Aufgaben des Jugendtages der Fachabteilungen sind:
6.2.1 Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des Fachjugendausschusses in Abstimmung mit dem jeweiligen Abteilungsleiter/in im Seniorenbereich.
6.2.2 Entgegennahme und Genehmigung der Jahresberichte und des Kassenabschlusses.
6.2.3 Entlastung des Fachjugendausschusses.
6.2.4 Wahl des Fachjugendausschusses.
6.2.5 Verabschiedung des Haushaltsplanes.
6.2.6 Wahl der Vertreter/innen für den vereinsjugendtag und für die Jugendtage im Fachbereich.
6.3 Der Jugendtag der Fachabteilungen findet einmal jährlich statt. Er wird mindesten 2 Wochen vorher vom/von der Leiter/in in der Fachjugendabteilung durch den Aushang in den Clubhäusern und Benachrichtigungen beim Übungsbetrieb eingeladen. Der/die Vereinsjugendleiter/in sowie der/die Leiter/in der Fachabteilung im Seniorenbereich sind ebenfalls einzuladen. Ansonsten gelten die Bestimmungen zu Abs. 4.3 dieser Jugendordnung entsprechend.
7. Fachjugendausschuss
7.1 Der Fachjugendausschuss besteht aus:
7.1.1 dem/der Fachjugendleiter/Fachjugendleiterin
7.1.2 dem/der Stellvertreter/Stellvertreterin
7.1.3 Zwei Jugendvertreter/innen, die zur Zeit der Wahl das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
7.1.4 je nach Größe der Fachabteilung und je nach Notwendigkeit ein oder mehrere Beisitzer mit speziellen Funktionen (z.B. Kassierer/in, Geschäftsführer/in).
7.2 Der Leiter/in des Fachjugendausschusses vertritt die Interessen der Fachjugendabteilung nach innen und außen.
7.3 Die Mitglieder des Fachjugendausschusses werden vom Jugendtag der Fachabteilung für 2 Jahre gewählt. Durch seine/ihre Wahl wird der Fachjugendleiter/in Mitglied des jeweiligen Fachausschusses im Seniorenbereich. Der /die Jugendvertreter werden für 1 Jahr gewählt.
7.4 Der Fachjugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung, der Beschlüsse der Vereins- und Fachjugendtage sowie der Wettkampfordnung eines Fachverbandes.
7.5 Der Fachjugendausschuss ist für seine Beschlüsse, die Fragen der Fachsportart betreffen, dem Jugendtag der Fachabteilung und dem/der Leiter/in der Fachabteilung im Seniorenbereich, für alle anderen Beschlüsse dem vereinsjugendleiter/in und dem Vereinsjugendtag verantwortlich.
7.6 Die Sitzungen des Fachjugendausschusses finden nach Bedarf statt.
7.7 Der Fachjugendausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten seiner fachabteilung. Er entscheidet über die Verwendnung der seiner Fachjugendabteilung zufließenden Mittel. Hierfür gilt die in Abs. 15.2 der Vereinssatzung aufgeführte Anweisung zur Bevollmächtigung der Abteilungsleiter entsprechend.
8. Wahlen
8.1 Hierzu gelten die Bestimmungen der Vereinssatzung sinngemäß in der jeweils gültigen Fassung.
9. Änderung der Jugendordnung
9.1 Änderungen der Jugendordnung können nur vom Vereinsjugendtag mit 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.
Der Vereinsvorstand hat auf seiner Sitzung am 29. April 1986 die vorliegende Jugendordnung genehmigt.